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AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.07.2012 - 24 C 221/11 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 24.07.2012 - 24 C 221/11 (https://dejure.org/2012,54615)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - 24 C 221/11 (https://dejure.org/2012,54615)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Wohnraummiete: Darlegungslast bei Mieterwechsel in einer Wohngemeinschaft; Voraussetzungen einer Versagung einer Untervermietungsgenehmigung
- mietrechtsiegen.de
WEG - Voraussetzungen einer Versagung einer Untervermietungsgenehmigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)
Anspruch auf die Auswechselung einzelner Mieter einer Wohngemeinschaft
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.07.2012 - 24 C 221/11
- LG Berlin, 19.04.2013 - 65 S 377/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84
Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die …
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.07.2012 - 24 C 221/11
Dabei sind etwa entgegenstehende Interessen des Vermieters nicht schon bei der Bewertung des Mieterinteresses zu berücksichtigen, sondern erst bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Erlaubnis (BGH Rechtsentscheid v 3.10.1984, VIII ARZ 2/84). - BVerfG, 05.09.1991 - 1 BvR 1046/91
Vermietung an eine studentische Wohngemeinschaft
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.07.2012 - 24 C 221/11
Da - wie ausgeführt - die künftige Auswechselung von Vertragspartnern bereits Gegenstand des Vertrages geworden ist, kommt es auf die hierzu führenden Gründe nicht mehr an, insbesondere brauchen die Mieter nicht ein berechtigtes Interesse i. S. des § 553 Abs. 1 S. 1 BGB darzutun (vgl. LG Karlsruhe, WuM 1992, 45). - LG Karlsruhe, 25.01.1985 - 9 S 580/83
Kündigung durch Mitglieder einer Wohngemeinschaft
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.07.2012 - 24 C 221/11
Der Vermieter muss zugleich damit rechnen, dass der Verbleib der einzelnen Mitglieder der Wohngemeinschaft zeitlich unterschiedlich sein wird, und dass bei Auszug einzelner Mitglieder die Verbleibenden einerseits ihren Wohnraum erhalten wollen und zugleich darauf angewiesen sein werden, die Zahl der Mitglieder der Wohngemeinschaft konstant zu halten, damit der Mietzins weiterhin aufgebracht werden kann (vgl. LG Karlsruhe, WuM 1985, 83). - OLG Celle, 14.11.1975 - 2 U 96/74
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.07.2012 - 24 C 221/11
Die Feststellung, dass ein Mietverhältnis beendet ist, wäre nicht nur unmittelbare Vorfrage für den Räumungsanspruch, sondern für zahlreiche andere Ansprüche, über die im Rahmen einer Räumungsklage nicht rechtskräftig entschieden werden könnte (vgl. OLG Celle, 2 U 96/74).
- AG Greifswald, 16.08.2018 - 45 C 39/18
Wohngemeinschaft - Anspruch auf Auswechslung einer Mietvertragspartei
Etwaige Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Privatautonomie, dass nämlich der Vermieter gezwungen werden kann, seine Vertragspartner immer wieder zu wechseln, greifen nicht durch, da der Vermieter seine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich seines Eigentums selbst gebunden hat, indem er an eine Wohngemeinschaft vermietet hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.01.1993 - 1 BvR 1750/92; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.7.2012 - 24 C 221/11).